Rechtstracker.at

Art. 1 § 20 FinStrG

Fassungen
ab 05.06.2004 — BGBl. I Nr. 57/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 20 heute05.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 57/2004
Art. 1 § 2001.01.200004.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 55/1999
Art. 1 § 2013.01.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 28/1999
Art. 1 § 2001.01.199112.01.1999 § → § BGBl. Nr. 465/1990
Art. 1 § 2001.01.197631.12.1990 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

05.06.2004BGBl. I Nr. 57/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Ersatzfreiheitsstrafen.

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren und wenn dieser Betrag 500.000 Euro übersteigt, das Höchstmaß von je zwei Jahren nicht übersteigen; bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40051962