Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 92gArtikel eins, Paragraph 92 g
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Verwahrung von Datenträgern und Daten
§ 92g.Paragraph 92 g,
Die Originalsicherung (§ 92a Abs. 2 Z 2) und die Arbeitskopie (§ 92a Abs. 2 Z 3) sind auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens (§ 92d Abs. 3) aufzubewahren; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des § 92b Abs. 5 nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, und des Ergebnisses der Datenaufbereitung hat die Finanzstrafbehörde zu sorgen. Die Originalsicherung (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 2,) und die Arbeitskopie (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 3,) sind auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens (Paragraph 92 d, Absatz 3,) aufzubewahren; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des Paragraph 92 b, Absatz 5, nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, und des Ergebnisses der Datenaufbereitung hat die Finanzstrafbehörde zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273589