Rechtstracker.at

Art. 1 § 92h FinStrG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 98/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 92h heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 98/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 92 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 98/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Rechtsschutz

Paragraph 92 h,

  1. Absatz eins,Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. Im Fall der Anordnung nach Paragraph 92 b, Absatz 3, hat die Finanzstrafbehörde den Rechtsschutzbeauftragten samt einer Ausfertigung dieser Anordnung ehestmöglich zu informieren. Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, die gemäß Paragraph 103, Litera b, nicht als Zeuge vernommen werden darf, oder die gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Litera d, oder Absatz 2, berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, hat die Finanzstrafbehörde dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit der Anordnung Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Finanzstrafbehörde hat dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Akten, Unterlagen und Daten zu gewähren, die der Dokumentation der Durchführung dienen, ihm auf Verlangen Kopien oder Ausfertigungen einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3,Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Aufbereitung von Daten und die Auswertung von Daten zu überwachen sowie alle Räume zu betreten, in denen Originalsicherungen, Arbeitskopien, Datenträger und Ergebnisse der Datenaufbereitung aufbewahrt sowie die Aufbereitung von Daten vorgenommen werden. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass bei der Aufbereitung und der Auswertung von Daten die Anordnung nicht überschritten wird. Auf Anregung der Finanzstrafbehörde kann der Rechtsschutzbeauftragte die in dieser Bestimmung genannten Prüfungen vornehmen; ein Recht auf Anregung kommt auch dem Beschuldigten und dem von der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen zu.
  4. Absatz 4,Dem Rechtsschutzbeauftragten steht gegen die Anordnung und die Durchführung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu.
  5. Absatz 5,Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, die Vernichtung von Daten (Paragraph 92 e, Absatz 5,) zu beantragen. Beabsichtigt die Finanzstrafbehörde, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Vorsitzenden des Spruchsenates einzuholen.
  6. Absatz 6,Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, den Aufbereitungsbericht und das Ergebnis der Datenaufbereitung einzusehen. Nach Beendigung des Strafverfahrens ist ihm Gelegenheit zu geben, sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung der Originalsicherung, der Arbeitskopie und des Ergebnisses der Datenaufbereitung zu überzeugen.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40273590