(1)Absatz eins,Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. Im Fall der Anordnung nach § 92b Abs. 3 hat die Finanzstrafbehörde den Rechtsschutzbeauftragten samt einer Ausfertigung dieser Anordnung ehestmöglich zu informieren. Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, die gemäß § 103 lit. b nicht als Zeuge vernommen werden darf, oder die gemäß § 104 Abs. 1 lit. d oder Abs. 2 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, hat die Finanzstrafbehörde dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit der Anordnung Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln.Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. Im Fall der Anordnung nach Paragraph 92 b, Absatz 3, hat die Finanzstrafbehörde den Rechtsschutzbeauftragten samt einer Ausfertigung dieser Anordnung ehestmöglich zu informieren. Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, die gemäß Paragraph 103, Litera b, nicht als Zeuge vernommen werden darf, oder die gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Litera d, oder Absatz 2, berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, hat die Finanzstrafbehörde dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit der Anordnung Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln.