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§ 8e FinStrZG

Fassungen
ab 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 28/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8e heute16.05.2018 BGBl. I Nr. 28/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 e

Inkrafttretensdatum

16.05.2018BGBl. I Nr. 28/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrZG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Übermittlung der Beweismittel

Paragraph 8 e,

  1. Absatz eins,Die im Zuge der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erlangten Beweismittel sind ohne unnötige Verzögerung an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu übermitteln, wenn nicht angegeben wurde, dass sie im Inland verbleiben sollen. Gegebenenfalls können sie unmittelbar an die bei der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung mitwirkenden Organe ausländischer Behörden übergeben werden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung kann bis zur Entscheidung über ein gemäß Paragraph 8 f, eingebrachtes Rechtsmittel in Abwägung der Dringlichkeit des von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats geführten Verfahrens aufgeschoben werden. Die Übermittlung ist jedenfalls aufzuschieben, wenn dem Rechtsmittelwerber durch diese ein schwerer und unwiederbringlicher Schaden entstünde.
  3. Absatz 3,Im Fall der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz ist der Vollstreckungsbehörde das gemäß Paragraph 8 i, Absatz 4, erstellte Protokoll zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Gegebenenfalls ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unter Setzung einer Frist aufzufordern, die Beweismittel nach deren Verwendung zurück zu übermitteln.

Schlagworte

Wortübertragung

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40202816