Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8fParagraph 8 f
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Rechtsmittel
§ 8f.Paragraph 8 f,
(1)Absatz eins,Die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme kann nur im Anordnungsstaat gemäß dessen Recht angefochten werden; dies auch dann, wenn das innerstaatliche Recht eine gesonderte Anordnung vorsieht.
(2)Absatz 2,Auf Beschwerden gegen die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen sind die Bestimmungen des FinStrG anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Anordnungsbehörde ist über nach Abs. 2 eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.Die Anordnungsbehörde ist über nach Absatz 2, eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40202817