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Art. 2 § 4 (ÜR) FLAG

Fassungen
17.04.1993 bis 31.05.2008 — BGBl. Nr. 246/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 4 (ÜR)17.04.199331.05.2008 BGBl. Nr. 246/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.04.1993BGBl. Nr. 246/1993

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993,, zu den Paragraphen 46 a und 46 b, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, die Familienbeihilfe, nach Maßgabe der Bescheinigung über die Auszahlungsverpflichtung, gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Das Wohnsitzfinanzamt entscheidet über die Auszahlungsverpflichtung nach Absatz eins, Besteht über die Auszahlungsverpflichtung kein Einvernehmen, ist hierüber ein Bescheid zu erlassen. Während des Verfahrens zur Feststellung der Auszahlungsverpflichtung wird die Familienbeihilfe durch das Wohnsitzfinanzamt ausgezahlt.
  3. Absatz 3,In bezug auf die Verpflichtung zur Auszahlung der Familienbeihilfe für einen Kalendermonat sind die Verhältnisse zu Beginn dieses Kalendermonats maßgeblich.
  4. Absatz 4,Für Familienbeihilfen, die vom Wohnsitzfinanzamt oder von einer in Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt ohne Auszahlungsverpflichtung geleistet wurden, besteht Anspruch auf Ersatz gegenüber der in Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaft beziehungsweise gemeinnützigen Krankenanstalt oder dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Das Recht auf Ersatz verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12161577

Alte Dokumentnummer

N6199342405J