Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5Artikel 2, Paragraph 5
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 246/1993, zu den §§ 46a und 46b, BGBl. Nr. 376/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993,, zu den Paragraphen 46 a und 46 b, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,)
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten hat das Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung auszustellen, die die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet. Die Bescheinigung ist nach Maßgabe des Einzelfalles befristet auszustellen.Zur Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung der in Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten hat das Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung auszustellen, die die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet. Die Bescheinigung ist nach Maßgabe des Einzelfalles befristet auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigung ist der anspruchsberechtigten Person auszufolgen, die sie der zur Auszahlung verpflichteten Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt zu übergeben hat.
(3)Absatz 3,Die Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
den Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer und die Wohnanschrift der anspruchsberechtigten Person,
den Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird,
den Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe auszuzahlen ist,
das Datum der Ausstellung.
(4)Absatz 4,Die Bescheinigung gilt bis zur Ergänzung, Berichtigung oder Widerruf durch das Wohnsitzfinanzamt.
(5)Absatz 5,Der Bescheinigung kommt die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
NOR12161578
Alte Dokumentnummer
N6199342406J