Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50 q, Absatz 4,
Text
§ 34.Paragraph 34,
Kein Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften odereine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982 in der jeweils geltenden Fassung, oderdie Betriebshilfe nach Paragraph 3, des Betriebshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung, oder das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe oder
eine gleichartige ausländische Beihilfe
bezieht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022
Dokumentnummer
NOR12111660
alte Dokumentnummer
N6199655373J