Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38fParagraph 38 f
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50 q, Absatz 4,
Text
§ 38f.Paragraph 38 f,
(1)Absatz eins,Der Mutter-Kind-Paß-Bonus steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.Der Mutter-Kind-Paß-Bonus steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Paragraph 45, ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Liegt ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022
Dokumentnummer
NOR12114296
alte Dokumentnummer
N6199811185O