Rechtstracker.at

§ 1 FOG

Fassungen
ab 17.05.2018 — BGBl. I Nr. 31/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute17.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 101.07.200016.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 47/2000
§ 113.02.199330.06.2000 BGBl. Nr. 101/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.05.2018BGBl. I Nr. 31/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Gegenstand und Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,),
    2. Ziffer 2
      die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,
    3. Ziffer 3
      die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,
    4. Ziffer 4
      die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,
    5. Ziffer 5
      die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
    6. Ziffer 6
      die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,
    7. Ziffer 7
      die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung,
    8. Ziffer 8
      die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.
  2. Absatz 2,Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,
    2. Ziffer 2
      zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,
    3. Ziffer 3
      die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,
    4. Ziffer 4
      die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
    1. Ziffer eins
      Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Artikel 4, Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Artikel 89, Absatz eins, DSGVO,
    2. Ziffer 2
      die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie
    3. Ziffer 3
      die Organisation von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Frauenforschung, Frauenerforschung

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40201746