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§ 106 ForstG

Fassungen
ab 12.07.2016 — BGBl. I Nr. 56/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 106 heute12.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 10620.10.200711.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 55/2007
§ 10601.08.200719.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 55/2007
§ 10601.06.200231.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 59/2002
§ 10601.01.198831.05.2002 BGBl. Nr. 576/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

12.07.2016BGBl. I Nr. 56/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen forstfachlichen und forstbetrieblichen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten zu erweisen. Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst ist abzuhalten als
    1. Ziffer eins
      Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und
    2. Ziffer 2
      Staatsprüfung für den Försterdienst.
  2. Absatz 2,Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Ausgestaltung und den Ablauf der Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu regeln. Insbesondere sind in der Verordnung nähere Regelungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Staatsprüfungskommissionen, die Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder der Staatsprüfungskommissionen, über weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsergebnisse und die Folgen einer gänzlich oder teilweise negativen Bewertung der Prüfung, insbesondere auch die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung, zu treffen.
  3. Absatz 3,Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einer diesen Ausbildungen nach Paragraph 109, Absatz eins, als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationen und
    2. Ziffer 2
      eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Ziffer eins, genannten Ausbildung.
  4. Absatz 3 a,Im Falle der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß den Studienplänen 2000 oder 2002 an der Universität für Bodenkultur Wien sind für die Zulassung zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      abweichend von Absatz 3, die bis spätestens 29. Februar 2008 begonnenen Zeiten der praktischen Tätigkeit im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2,, die nach der Absolvierung des Studiums und vor der Absolvierung der ergänzenden Lehrveranstaltungen liegen, und
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, die Nachweise der erfolgreichen Absolvierung
      1. Litera a
        der vom Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft abgehaltenen Lehrveranstaltungen oder
      2. Litera b
        der von der Universität für Bodenkultur Wien abgehaltenen Weiterbildungsveranstaltungen,
      sofern diese den Lehrveranstaltungen im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, inhaltlich gleichwertig sind.
  5. Absatz 4,Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
  6. Absatz 5,Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und ist nach Paragraph 25, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40182260