Rechtstracker.at

§ 109 ForstG

Fassungen
ab 12.07.2016 — BGBl. I Nr. 56/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 109 heute12.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 10921.06.201311.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 104/2013
§ 10920.10.200720.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 55/2007
§ 10927.08.200319.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 78/2003
§ 10901.06.200226.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 59/2002
§ 10921.08.199631.05.2002 § → § BGBl. Nr. 419/1996
§ 10901.01.199420.08.1996 BGBl. Nr. 970/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

12.07.2016BGBl. I Nr. 56/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Staatsangehörigen nach Paragraph 104, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 ist auf Antrag der Zugang zu einem Beruf nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder dessen Ausübung durch Anerkennung der in diesen Staaten (Herkunftsstaat) erworbenen Berufsqualifikationen mittels Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 5 zu gestatten oder erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 109 a, abhängig zu machen oder anderenfalls zu versagen.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung desselben Berufs im Herkunftsstaat
    1. Ziffer eins
      reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die im Herkunftsstaat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.
    Als derselbe Beruf gilt der Beruf, für den der Antragsteller im Herkunftsstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.
  3. Absatz 2 a,Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse hinsichtlich der beabsichtigten Berufsausübung verfügt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Antragsteller mit gesondertem Bescheid den Nachweis solcher Sprachkenntnisse vorzuschreiben. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.
  4. Absatz 3,Die einjährige Berufserfahrung nach Absatz 2, Ziffer 2, darf nicht gefordert werden, wenn durch die vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungsnachweise der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG mit den Qualifikationsniveaus im Sinne des Artikel 11, Litera b bis e dieser Richtlinie nachgewiesen wird.
  5. Absatz 4,Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2 müssen
    1. Ziffer eins
      von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein,
    2. Ziffer 2
      das jeweilige Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen, das der vom Antragsteller im Herkunftsstaat abgeschlossenen Ausbildung entspricht und
    3. Ziffer 3
      im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
  6. Absatz 4 a,Im Inland werden die Berufe gemäß Paragraph 105, Absatz eins, folgenden Qualifikationsniveaus zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      die Berufe Forstassistent/Forstassistentin und Forstwirt/Forstwirtin dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG,
    2. Ziffer 2
      die Berufe Förster/Försterin und Forstadjunkt/Forstadjunktin dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG und
    3. Ziffer 3
      der Beruf Forstwart/Forstwartin dem Qualifikationsniveau gemäß des Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG.
  7. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
    1. Ziffer eins
      binnen eines Monats dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen zu bestätigen oder gegebenenfalls die Behebung der Mängel aufzutragen und
    2. Ziffer 2
      spätestens innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen den Bescheid nach Absatz 3, zu erlassen.
  8. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewährt im Einzelfall Staatsangehörigen nach Paragraph 104, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 auf Antrag partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit gemäß Paragraph 105, Absatz eins,, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung zur Ausübung jener Tätigkeit qualifiziert ist, für die partieller Zugang begehrt wird,
    2. Ziffer 2
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und dem jeweiligen Beruf gemäß Paragraph 105, Absatz eins, so groß ist, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige inländische Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen und
    3. Ziffer 3
      die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen unter die Berufe gemäß Paragraph 105, Absatz eins, fallenden Tätigkeiten trennen lässt und im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
  9. Absatz 7,Der partielle Zugang kann versagt werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind.

Schlagworte

Heimatmitgliedstaat

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40182261