Rechtstracker.at

§ 109 ForstG

Fassungen
21.08.1996 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 419/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 109 heute12.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 10921.06.201311.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 104/2013
§ 10920.10.200720.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 55/2007
§ 10927.08.200319.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 78/2003
§ 10901.06.200226.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 59/2002
§ 10921.08.199631.05.2002 § → § BGBl. Nr. 419/1996
§ 10901.01.199420.08.1996 BGBl. Nr. 970/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

21.08.1996BGBl. Nr. 419/1996

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002danach: BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als den im Paragraph 105, Absatz eins, Litera c und d genannten Prüfungen gleichwertig anzuerkennen, wenn
    1. Litera a
      eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen soweit vertraut gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag, und
    2. Litera b
      der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen zur Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.
  2. Absatz 2,Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des Paragraph 108, Absatz 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Eine durch Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als den im Paragraph 105, genannten Prüfungen gleichgestellt anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat der österreichischen Ausbildung für Forstorgane zumindest gleichzuhalten ist.
  4. Absatz 4,Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben entweder einen Anpassungslehrgang unter Verantwortung eines leitenden Forstorganes zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Absatz 2, abzulegen, wobei in letzterem Fall dem Umstand Rechnung getragen werden muß, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügt. Dem Zugangswerber zu einer Tätigkeit als Forstorgan ist hiebei die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu gewähren.
  5. Absatz 5,Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit in einem Pflichtbetrieb zu absolvieren, und zwar für Forstadjunkten und Förster nach Maßgabe des Paragraph 107, Absatz 3, Litera b,, wobei die Lehrgangsdauer zwei Jahre nicht überschreiten darf, für Forstassistenten und Forstwirte nach Maßgabe des Paragraph 106, Absatz 3, Litera c,, wobei die Lehrgangsdauer drei Jahre nicht überschreiten darf.
  6. Absatz 6,Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Bewertung der Tätigkeit des Zulassungswerbers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Zulassungswerbers zur Berufsausübung beinhalten muß und zu begründen ist.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungswerber mit Bescheid den Zugang zu den genannten Forstberufen nach Maßgabe des Ergebnisses der schriftlichen Bewertung zu gewähren oder zu versagen.

Schlagworte

Heimatmitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12139785

alte Dokumentnummer

N8199657059J