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§ 109 ForstG

Fassungen
20.10.2007 bis 20.06.2013 — BGBl. I Nr. 55/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 109 heute12.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 10921.06.201311.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 104/2013
§ 10920.10.200720.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 55/2007
§ 10927.08.200319.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 78/2003
§ 10901.06.200226.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 59/2002
§ 10921.08.199631.05.2002 § → § BGBl. Nr. 419/1996
§ 10901.01.199420.08.1996 BGBl. Nr. 970/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

20.10.2007BGBl. I Nr. 55/2007

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013danach: BGBl. I Nr. 104/2013

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichwertig anzuerkennen, wenn
    1. Litera a
      eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen soweit vertraut gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag, und
    2. Litera b
      der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen zur Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.
  2. Absatz 2,Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des Paragraph 106 und der dazu ergangenen Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Staatsangehörigen nach Paragraph 104, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 ist auf Antrag der Zugang zu einem Beruf nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder dessen Ausübung durch Anerkennung der in diesen Staaten (Herkunftsstaat) erworbenen Berufsqualifikationen mittels Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den Voraussetzungen der Absatz 4 bis 7 zu gestatten oder erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 109 a, abhängig zu machen oder anderenfalls zu versagen.
  4. Absatz 4,Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung desselben Berufs im Herkunftsstaat
    1. Ziffer eins
      reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die im Herkunftsstaat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.
    Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über die Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Als derselbe Beruf gilt der Beruf, für den der Antragsteller im Herkunftsstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.
  5. Absatz 5,Die zweijährige Berufserfahrung nach Absatz 4, Ziffer 2, darf nicht gefordert werden, wenn durch die vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungsnachweise der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG mit den Qualifikationsniveaus im Sinne des Artikel 11, Litera b bis e dieser Richtlinie nachgewiesen wird.
  6. Absatz 6,Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins und 2 müssen
    1. Ziffer eins
      von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein,
    2. Ziffer 2
      bescheinigen, dass zumindest folgende Berufsqualifikationen erfolgreich abgeschlossen wurden:
      1. Litera a
        im Falle der Berufe Forstassistent oder Forstwirt eine Ausbildung im Sinne des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG,
      2. Litera b
        im Falle des Berufs Förster eine Ausbildung im Sinne des Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG,
      3. Litera c
        im Falle der Berufe Forstadjunkt oder Forstwart eine Ausbildung im Sinne des Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG und
    3. Ziffer 3
      im Fall des Absatz 4, Ziffer 2, bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
    1. Ziffer eins
      binnen eines Monats dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen zu bestätigen oder gegebenenfalls die Behebung der Mängel aufzutragen und
    2. Ziffer 2
      spätestens innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen den Bescheid nach Absatz 3, zu erlassen.

Schlagworte

Heimatmitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40089494