Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Text
C. Ermächtigung der Landesgesetzgebung
Allgemeine Ermächtigung der Landesgesetzgebung
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,Die Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,
die gemäß § 80 Abs. 3 festgelegte Obergrenze der Hiebsunreife von Hochwaldbeständen für bestimmte Gebiete des Landes auf 50 Jahre herab- oder bis auf 80 Jahre hinaufzusetzen, sofern nicht die Bestimmung des § 22 Abs. 4 lit. c Anwendung findet,die gemäß Paragraph 80, Absatz 3, festgelegte Obergrenze der Hiebsunreife von Hochwaldbeständen für bestimmte Gebiete des Landes auf 50 Jahre herab- oder bis auf 80 Jahre hinaufzusetzen, sofern nicht die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 4, Litera c, Anwendung findet,
Fällungsanträge, die bis zu einem zu bestimmenden Zeitpunkt in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis eingebracht werden, als solche im Sinne des § 87 Abs. 4 gelten zu lassen,Fällungsanträge, die bis zu einem zu bestimmenden Zeitpunkt in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis eingebracht werden, als solche im Sinne des Paragraph 87, Absatz 4, gelten zu lassen,
die Geltungsdauer der Fällungsbewilligung bis auf ein Jahr herabzusetzen.
(2)Absatz 2,Wird gemäß Abs. 1 lit. a die Altersgrenze herab- oder hinaufgesetzt, so ist auf § 81 Abs. 4 entsprechend Bedacht zu nehmen.Wird gemäß Absatz eins, Litera a, die Altersgrenze herab- oder hinaufgesetzt, so ist auf Paragraph 81, Absatz 4, entsprechend Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132226
alte Dokumentnummer
N8197522457L