Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Text
Sonderbestimmungen für Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz eins,Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,
das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch Paragraph 86, Absatz eins, Litera c, erfaßt sind, herabzusetzen,
alle Fällungen in den Gemeindevermögens- und unverteilten Agrargemeinschaftswäldern sowie in den Schutz- und Bannwäldern für bewilligungspflichtig zu erklären,
die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Weide) näher zu regeln und
für den Fällungsantrag abweichend von § 87 Abs. 4 weitere Angaben festzulegen.für den Fällungsantrag abweichend von Paragraph 87, Absatz 4, weitere Angaben festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,
den Aufgabenbereich der Forstaufsichtsorgane der Behörde, das sind die dieser zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben zugewiesenen Hilfsorgane, festzulegen,
soweit solche Organe mit forstwirtschaftlichen Aufgaben betraut sind, vorzuschreiben, daß sie einen mehrwöchigen Ausbildungskurs an einer forstlichen Lehranstalt oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte mit Erfolg besucht haben müssen, und die Gestaltung dieses Kurses näher zu regeln.
(3)Absatz 3,Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird überdies gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, soweit für die Behandlung von im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten in Gemeinden Forsttagsatzungskommissionen als Behörden erster Instanz eingerichtet sind, deren Aufgabenbereich und die Abkürzung des Instanzenzuges zu regeln.Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird überdies gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, soweit für die Behandlung von im Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten in Gemeinden Forsttagsatzungskommissionen als Behörden erster Instanz eingerichtet sind, deren Aufgabenbereich und die Abkürzung des Instanzenzuges zu regeln.
(4)Absatz 4,Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird schließlich für den Fall, daß sie die Einrichtung von Forstaufsichtsorganen vorsieht, gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, festzulegen, daß in Forstaufsichtsgebieten die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 113 bis 116 keine Anwendung finden.Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird schließlich für den Fall, daß sie die Einrichtung von Forstaufsichtsorganen vorsieht, gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, festzulegen, daß in Forstaufsichtsgebieten die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz eins bis 3 sowie die Paragraphen 113 bis 116 keine Anwendung finden.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 und der §§ 113 bis 116 bleiben unberührt, soweit sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt.Die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz eins bis 3 und der Paragraphen 113 bis 116 bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 4, nicht anderes ergibt.
Schlagworte
Gemeindevermögenswald, Schutzwald
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40029344