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§ 11a FTFG

Fassungen
01.01.2002 bis 14.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11a01.01.200214.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/2004
§ 11a21.05.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 79/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

14.07.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/2004

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 11 a, (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, den Fonds schadlos zu halten, wenn dieser aus der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 4, gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 bis 5 und auf Paragraph 11 b, sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 4, zu regeln. Der Abschluß dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 145 345 668 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 3 633 641 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 7 267 283 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
  2. Absatz 3,Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Absatz eins, über das Gesamtobligo gemäß Absatz 2, hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 109 009 251 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
  3. Absatz 4,Der Fonds hat für Haftungen gemäß Absatz eins und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.
  4. Absatz 5,Der Bund kann vom Fonds aus seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Absatz 4, die Summe der Gutschriften übersteigt.

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40026726