Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Funker-Zeugnisgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Wiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt und ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gestellt, ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Diese umfaßt alle Gegenstände.
(2)Absatz 2,Die Ergänzungsprüfung umfaßt diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Nachweis zum Erwerb des bereits ausgestellten Funker-Zeugnisses nicht erforderlich war.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR12159501
alte Dokumentnummer
N9199956919L