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§ 16 FZG

Fassungen
ab 01.02.1999 — BGBl. I Nr. 26/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.02.1999 BGBl. I Nr. 26/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Funker-Zeugnisgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. I Nr. 26/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

5. Abschnitt
Ausbildungsbestätigungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsbestätigung dient dem Nachweis der erfolgreichen Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten. Sie wird von gemäß Absatz 2, ermächtigten Ausbildungsunternehmen an Personen ausgestellt, die in diesen Fähigkeiten erfolgreich unterwiesen wurden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Ausbildungsunternehmen, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.
  3. Absatz 3,Das ermächtigte Ausbildungsunternehmen hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die Fernmeldebehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn das ermächtigte Ausbildungsunternehmen nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht mehr den festgesetzten Anforderungen entsprechen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, internationale Vereinbarungen und die Art des angestrebten Zeugnisses durch Verordnung festzusetzen,
    1. Ziffer eins
      unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten geeignet zu gelten hat,
    2. Ziffer 2
      welche Einrichtungen zur Unterweisung in diesen Fähigkeiten erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung,
    4. Ziffer 4
      Inhalt, Art und Umfang des Nachweises der Kenntnisse gemäß Absatz eins, und
    5. Ziffer 5
      Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Unterweisung im Ausland ausgestellte Ausbildungsbestätigungen durch Verordnung anerkennen.

Schlagworte

Seenotfunksystem

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012896

Dokumentnummer

NOR12159502

alte Dokumentnummer

N9199956920L