Rechtstracker.at

§ 11 G-ZG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 191/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 1101.01.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2022
§ 1101.01.201731.12.2021 BGBl. I Nr. 26/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 191/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

G-ZG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Plattform zur gemeinsamen Sekundärnutzung von Daten aus dem Gesundheitsbereich

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die folgenden Verantwortlichen haben als gemeinsam Verantwortliche (Artikel 26, DSGVO) eine Plattform entsprechend den folgenden Bestimmungen einzurichten und zu betreiben:
    1. Ziffer eins
      Bund,
    2. Ziffer 2
      Länder und Landesgesundheitsfonds sowie
    3. Ziffer 3
      Dachverband der Sozialversicherungsträger und die ihm angehörenden Sozialversicherungsträger.
  2. Absatz 2,Zweck der Plattform ist eine gemeinsame Sekundärnutzung von Primärdaten (Paragraph 3, Ziffer 9,) durch die Verantwortlichen gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      zur Steuerung von Struktur, Organisation, Qualität und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung durch
      1. Litera a
        langfristige Beobachtung von gesundheitspolitisch relevanten epidemiologischen Entwicklungen (Erkrankungen, Morbidität und Mortalität) und von krankheitsfallbezogenen Versorgungsabläufen zur Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität,
      2. Litera b
        Durchführung einer am Patientenbedarf ausgerichteten integrierten Gesundheitsstrukturplanung, die alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und angrenzender Bereiche umfasst,
      3. Litera c
        Weiterentwicklung von Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen insbesondere für sektorenübergreifende Leistungsverschiebungen,
    2. Ziffer 2
      für die Evaluierung von gesundheitspolitischen und Public Health Aktivitäten,
    3. Ziffer 3
      für die Arbeiten zum Aufbau, zur Weiterentwicklung, Sicherung und Evaluierung eines flächendeckenden, sektorenübergreifenden österreichischen Qualitätssystems insbesondere im Bereich der Ergebnisqualität, insbesondere zur Umsetzung von Paragraph 7, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      für die Implementierung, Durchführung und Beobachtung (Monitoring) der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit sowie
    5. Ziffer 5
      für das Management von außergewöhnlichen Ereignissen wie beispielsweise Pandemien und Epidemien.
  3. Absatz 3,Die Verantwortlichen gemäß Absatz eins, haben das Recht, von der Plattform Auswertungen zu Zwecken des Absatz 2, auf Basis der bei den Verantwortlichen gemäß Absatz eins, sowie der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verarbeiteten Primärdaten (Paragraph 3, Ziffer 9,) zu verlangen. Die Verantwortlichen gemäß Absatz eins und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ haben die erforderlichen Primärdaten samt Metadaten und Dokumentation den Verantwortlichen gemäß Absatz eins, zur wechselseitigen Nutzung bereitzustellen. In anderen Bundesgesetzen enthaltene Beschränkungen der Verarbeitung von Primärdaten können dieser Bereitstellung nicht entgegengehalten werden.
  4. Absatz 4,Die von der Plattform umzusetzenden technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO haben jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine Verschwiegenheitspflicht für alle an der Verarbeitung beteiligten Personen;
    2. Ziffer 2
      die Sicherstellung, dass personenbezogene Daten ausschließlich in pseudonymisierter Form unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen gemäß (Paragraph 8, E-GovG) bzw. abgeleiteter Objektidentifikatoren (OID) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) verarbeitet werden;
    3. Ziffer 3
      die Sicherstellung, dass Auswertungen nur in anonymisierter Form, Primärdaten nur in pseudonymisierter Form sowie nur den Verantwortlichen gemäß Absatz eins und ausschließlich zur Erreichung der in Absatz 2, angeführten Zwecke bereitgestellt werden;
    4. Ziffer 4
      die Sicherstellung, dass die von der Plattform verarbeiteten Primärdaten nach Erstellung der Auswertung gelöscht werden;
    5. Ziffer 5
      eine Protokollierung der einzelnen Verarbeitungsschritte.
  5. Absatz 5,Bei der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister ist ein Gremium zur Weiterentwicklung der gemeinsamen Nutzung von Primärdaten aus dem Gesundheitsbereich und Erörterung von wechselseitigen Nutzungen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung in Übereinstimmung mit Artikel 6, oder 9 DSGVO vorgesehen sind, einzurichten. Das Gremium besteht ausschließlich aus Vertreterinnen und Vertretern der Verantwortlichen gemäß Absatz eins, Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat eine Geschäftsordnung für das Gremium zu beschließen.
  6. Absatz 6,Die Aufgaben des Gremiums gemäß Absatz 5, sind
    1. Ziffer eins
      die Erstellung von Richtlinien und Standards für den Austausch, die Qualität, die Interoperabilität und den Schutz der Primärdaten,
    2. Ziffer 2
      die Ermittlung der technischen Voraussetzungen und Standards, die benötigt werden, um die IT-Systeme der Zielsteuerungspartner koordiniert ansprechen und nutzen zu können,
    3. Ziffer 3
      die Ermittlung der vorhandenen Verarbeitungstätigkeiten, insbesondere auf Basis der bei den Zielsteuerungspartnern vorhandenen Verzeichnisse gemäß Artikel 30, DSGVO,
    4. Ziffer 4
      die Erörterung von wechselseitigen Nutzungen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung in Übereinstimmung mit Artikel 6, oder 9 DSGVO vorgesehen sind und Diskussion über verpflichtend vorzulegende Berichte (Initialbericht und Zwischen- bzw. Endbericht) über Datenverarbeitungsvorhaben von einem oder mehreren Verantwortlichen,
    5. Ziffer 5
      die Genehmigung von wechselseitigen Nutzungen, die nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung in Übereinstimmung mit Artikel 6, oder 9 DSGVO vorgesehen sind,
    6. Ziffer 6
      die Beschlussfassung und Koordinierung in Angelegenheiten der gemeinsamen Verarbeitung gemäß Artikel 26, DSGVO,
    7. Ziffer 7
      Erarbeitung von Beschlussvorlagen für die Bundes-Zielsteuerungskommission bzgl. eines Jahresarbeitsprogramms und eines allfälligen Budgetierungsbedarfs/Aufteilungsschlüssel der gemeinsamen Projekte,
    8. Ziffer 8
      die Durchführung eines Qualitätsmanagements, um sicherstellen zu können, dass der Austausch, die Qualität, die Interoperabilität und der Schutz der Primärdaten dem Stand der Technik sowie den jeweils aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht,
    9. Ziffer 9
      das Knowledge-Management, um den Austausch von Fachwissen und Best Practices zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung zu fördern, sowie
    10. Ziffer 10
      die Ausarbeitung von Vorschlägen an Bund, Länder und Sozialversicherung zur Weiterentwicklung der gemeinsamen Sekundärnutzung.
  7. Absatz 7,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      welche Primärdaten und in welcher Gliederung gemäß Absatz 6, auf Grundlage der vom Gremium veröffentlichten Standards bereitzustellen sind,
    2. Ziffer 2
      ab welchem Zeitpunkt die Primärdaten nach Ziffer eins, bereitzustellen sind,
    3. Ziffer 3
      über Absatz 4, hinausgehende Anforderungen an die Informationssicherheit und die Interoperabilität der sicheren Verarbeitungsumgebungen sowie
    4. Ziffer 4
      nähere Vorgaben zur zeitlichen und inhaltlichen Verfügbarkeit der Bereitstellungen gemäß Absatz 3
    erlassen.
  8. Absatz 8,Das Gremium gemäß Absatz 5, ist vorab über Nutzungen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung in Übereinstimmung mit Artikel 6, oder 9 DSGVO (Absatz 6, Ziffer 4,) zu informieren und Berichte (Initialbericht und Zwischen- bzw. Endbericht) über die entsprechenden Vorhaben sind dem Gremium vorzulegen. Ein Widerspruch durch das Gremium oder einzelne Mitglieder können die Nutzung nicht beeinträchtigen. Ein solcher Widerspruch gilt als Nachweis für den ablehnenden Verantwortlichen gemäß Absatz eins,, dass sie für den Umstand, durch den allfällige Schäden eingetreten sind, nicht verantwortlich sind (Artikel 82, Absatz 3, DSGVO).
  9. Absatz 9,Ende 2028 hat die Plattform technisch umgesetzt zu sein (Projektstart 2024).

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40258879