Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
4. Abschnitt
Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit
Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Auf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und Ziele ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen
Finanzziele gemäß 5. Abschnitt
zu konkretisieren.
(2)Absatz 2,Für die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190700