Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gutsangestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 538/1923Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Art und Umfang der Dienstleistungen sowie das dafür gebührende Entgelt werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermanglung einer solchen sind die nach dem Ortsgebrauch und den Umständen angemessenen Dienste und ein ebensolches Entgelt zu leisten.
(2)Absatz 2,Unter Entgelt sind sowohl die Geldbezüge als die Naturalbezüge einschließlich der Naturalwohnung und der Landnutzung zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Dokumentnummer
NOR12092508
Alte Dokumentnummer
N6192321262L