Rechtstracker.at

§ 6 GAngG

Fassungen
ab 01.11.1923 — BGBl. Nr. 538/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.11.1923 BGBl. Nr. 538/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1923BGBl. Nr. 538/1923

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als Vereinbarung im Sinne des Paragraph 5,, Absatz 1, gelten auch Verträge, die zwischen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und einem oder mehreren Dienstgebern oder Berufsvereinigungen der letzteren schriftlich abgeschlossen wurden und die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten oder sonstige Angelegenheiten regeln, die für das Dienstverhältnis von Bedeutung sind (Kollektivverträge); Sondervereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern, für die der Kollektivvertrag Geltung hat, sind nur dann gültig, wenn sie Gegenstände betreffen, die im Kollektivvertrage keine Regelung erfahren haben oder wenn sie dem Dienstnehmer günstiger sind.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Übersicht über die Arbeitsverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft können die einen Kollektivvertrag schließenden Parteien durch Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft verpflichtet werden, beglaubigte Gleichschriften des Vertrages den in der Verordnung zu bestimmenden Stellen vorzulegen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der zu erlassenden Verordnung können von den politischen Bezirksbehörden mit Geldstrafen bis zu 100.000 K geahndet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092509

Alte Dokumentnummer

N6192321263L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P6/NOR12092509