Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Text
3. Eintragungen der Änderungen in der Haupteinlage.
§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Alle Grundbuchsgesuche, die sich auf ein in mehreren Einlagen simultan haftendes Pfandrecht beziehen, sind bei dem Grundbuchsgericht, bei dem die Haupteinlage geführt wird, anzubringen und nach dem Stand dieser Einlage zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Wenn das Gesuch bei einem anderen Grundbuchsgericht überreicht wird, ist es mit der Weisung zurückzustellen, daß es bei dem Grundbuchsgericht der Haupteinlage anzubringen ist.
Anmerkung
Um die Rangänderung einer Simultanhypothek ist jedoch beim Gericht der Nebeneinlage anzusuchen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025626
Alte Dokumentnummer
N2195511376S