Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Text
§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz eins,Alle Änderungen, die an dem simultan haftenden Pfandrecht durch Übertragung, Beschränkung, Belastung, Löschung oder auf andere Weise vorgenommen werden sollen, sind nur in der Haupteinlage einzutragen.
(2)Absatz 2,Die Eintragung der Änderungen in der Haupteinlage gilt rechtlich als in allen schon bestehenden oder noch hinzukommenden Nebeneinlagen vollzogen; doch ist die teilweise oder gänzliche Löschung der Simultanhypothek hinsichtlich aller Hypothekarobjekte auch in allen Nebeneinlagen und die Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich einzelner Nebeneinlagen in diesen anzumerken.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025627
Alte Dokumentnummer
N2195511377S