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§ 22 GBRG

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. I Nr. 54/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.07.2018 BGBl. I Nr. 54/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 54/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBRG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

5. Abschnitt
Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

Streichung bei Berufseinstellung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
  2. Absatz eins a,Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde (Paragraph 18,) und
    2. Ziffer 2
      trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist.
    In diesem Fall hat die Registrierungsbehörde die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 2,Bei einer Berufseinstellung gemäß Absatz eins, oder 1a hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40192688