Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheitsberuferegister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Abschnitt
Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister
Streichung bei Berufseinstellung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
(1a)Absatz eins a,Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn
die Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde (§ 18) unddie Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde (Paragraph 18,) und
trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist.
In diesem Fall hat die Registrierungsbehörde die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen.
(2)Absatz 2,Bei einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.Bei einer Berufseinstellung gemäß Absatz eins, oder 1a hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192688