Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheitsberuferegister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Höherqualifizierung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Berufsangehörige, die
als Pflegeassistenten/-innen oder Pflegefachassistenten/-innen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind und
in der Folge einen Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz bzw. im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erwerben,
sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Z 2 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Z 1 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Ziffer 2, genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Ziffer eins, genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.
(2)Absatz 2,Anlässlich der Streichung gemäß Abs. 1 ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.Anlässlich der Streichung gemäß Absatz eins, ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR40231530