Rechtstracker.at

§ 4 GebG

Fassungen
01.12.1997 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.12.199731.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001
§ 422.12.198430.11.1997 BGBl. Nr. 531/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 37, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, und

Absatz 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,.

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Sind Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, so sind diese spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.
  2. Absatz 2,Wird eine Eingabe fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.
  3. Absatz 3,Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken - abweichend von Absatz 2, - auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12056054

Alte Dokumentnummer

N3199749750L