Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.12.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 18.Paragraph 18,
Das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der in § 1 angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. Auf diese Weise erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der in Paragraph eins, angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. Auf diese Weise erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Dokumentnummer
NOR40058252