Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 10 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1988Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(Anm.: aus BGBl. Nr. 288/1988, zu § 59a Abs. 4 und 6, BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,, zu Paragraph 59 a, Absatz 4 und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
(1)Absatz eins,Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist § 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Ruhegenußfähigkeit der im § 59a Abs. 4 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulagen für Lehrer für Werkerziehung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand“ die Worte „vor der durch das Auslaufen der Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen bedingten Beendigung der betreffenden Tätigkeit als Besuchsschullehrer“ (Anm.: richtig: Berufsschullehrer) tritt.Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist Paragraph 59 a, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Ruhegenußfähigkeit der im Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulagen für Lehrer für Werkerziehung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand“ die Worte „vor der durch das Auslaufen der Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen bedingten Beendigung der betreffenden Tätigkeit als Besuchsschullehrer“ Anmerkung, richtig: Berufsschullehrer) tritt.
(2)Absatz 2,Ist für den Lehrer auch eine andere Zulage nach § 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig geworden, so ist Abs. 1 nur auf jenen Teil der im § 59a Abs. 4 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulage anzuwenden, der diese andere Zulage betraglich übersteigt.Ist für den Lehrer auch eine andere Zulage nach Paragraph 59 a, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig geworden, so ist Absatz eins, nur auf jenen Teil der im Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulage anzuwenden, der diese andere Zulage betraglich übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161474
Alte Dokumentnummer
N6198810894E
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1989Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 55 Abs. 1, BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, zu Paragraph 55, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Ergänzungszulagen gemäß Artikel VII, VIII und IX treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2) bemessen sind.Ergänzungszulagen gemäß Artikel römisch sieben, römisch acht und römisch neun treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2) bemessen sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161512
Alte Dokumentnummer
N6198910940A