Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 548/1984Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
(1)Absatz eins,(Anm.: Zu § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf einen Universitätsassistenten, der in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis zum 31. Dezember 1985 zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt wird, ist § 48 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle von vier Jahren sechs Jahre treten.Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf einen Universitätsassistenten, der in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis zum 31. Dezember 1985 zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt wird, ist Paragraph 48, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle von vier Jahren sechs Jahre treten.
(2)Absatz 2,(Anm.: Zu § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1984 als auch am 1. Jänner 1985 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 um zwei Jahre zu verbessern.Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1984 als auch am 1. Jänner 1985 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 um zwei Jahre zu verbessern.
(3)Absatz 3,(Anm.: Zu § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1985 als auch am 1. Jänner 1986 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 um zwei Jahre zu verbessern.Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1985 als auch am 1. Jänner 1986 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 um zwei Jahre zu verbessern.
(4)Absatz 4,(Anm.: Zu den §§ 48 und 50 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sindAnmerkung, Zu den Paragraphen 48 und 50 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind
bis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und
in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach Paragraph 50, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956
anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12161389
Alte Dokumentnummer
N61984177260