Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Soweit die Art. II, III und V der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, auf § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I verweisen, ist darunter § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I der 19. Gehaltsgesetz-Novelle und des Art. I Z 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zu verstehen. Soweit die Artikel römisch zwei,, römisch drei und römisch fünf der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, auf Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, verweisen, ist darunter Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle und des Artikel römisch eins, Ziffer 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zu verstehen.
Schlagworte
Vorrückungsstichtag, Vordienstzeiten, Stichtagsvergleich
Dokumentnummer
NOR12161221
Alte Dokumentnummer
N61970132040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
(1)Absatz eins,Für Beamte des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 zusätzlich zu den im § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:Für Beamte des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 zusätzlich zu den im Paragraph 12, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:
die in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des § 12 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;die in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des Paragraph 12, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- oder -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches RGBl. I S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- oder -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches RGBl. römisch eins S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat; die Zeit, die den Beamten nach den Bestimmungen des Beamtenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;die Zeit, die den Beamten nach den Bestimmungen des Beamtenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Vorrückung angerechnet worden ist; die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1936,, herangezogen war; die Zeit, während der der Beamte
nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründenvom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z 6 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939;am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Ziffer 6, zutreffen; als Behinderung nach Litera a, gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939;
die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z 5 lit. a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Ziffer 5, Litera a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;
die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten, wenn für den Beamten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 6 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten, wenn für den Beamten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Abs. 1 Z 5 und 6 ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl. Nr. 228, oder gemäß § 2 Abs. 4 der Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/1948, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.Bei Anwendung des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 der Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl. Nr. 228, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1948,, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 vorangesetzt anzusehen. (3)Absatz 3,Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955 und auf Heimatvertriebene sind § 12 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I und Abs. 1 Z 1 und 4 dieses Artikels auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten in ihrem früheren Heimatstaat zurückgelegt wurden.Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, und auf Heimatvertriebene sind Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und Absatz eins, Ziffer eins und 4 dieses Artikels auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten in ihrem früheren Heimatstaat zurückgelegt wurden.
Schlagworte
Vordienstzeiten, Überstellungsabzug, Eintrittsbehinderung,
Studienbehinderung
Dokumentnummer
NOR12161226
Alte Dokumentnummer
N61971133980