Rechtstracker.at

Art. 2 (ÜR) GehG

Fassungen
01.04.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 387/1986 · 6 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 (ÜR) heute01.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002 · 1 Dokument
Art. 2 (ÜR)01.01.200231.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2001 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.09.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.199431.08.1998 § → § BGBl. Nr. 16/1994 · 5 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.04.198631.12.1993 § → § BGBl. Nr. 387/1986 · 6 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.07.198331.03.1986 § → § BGBl. Nr. 656/1983 · 5 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.09.197630.06.1983 § → § BGBl. Nr. 318/1977 · 4 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.197531.08.1976 § → § BGBl. Nr. 396/1975 · 3 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.03.196931.12.1974 BGBl. Nr. 245/1970, BGBl. Nr. 198/1969 · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 6 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1969BGBl. Nr. 245/1970

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

Soweit die Artikel römisch zwei,, römisch drei und römisch fünf der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, auf Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, verweisen, ist darunter Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle und des Artikel römisch eins, Ziffer 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zu verstehen.

Schlagworte

Vorrückungsstichtag, Vordienstzeiten, Stichtagsvergleich

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12161221

Alte Dokumentnummer

N61970132040

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1969BGBl. Nr. 198/1969

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

  1. Absatz eins,Für Beamte des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 zusätzlich zu den im Paragraph 12, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des Paragraph 12, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;
    2. Ziffer 2
      die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- oder -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches RGBl. römisch eins S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;
    3. Ziffer 3
      die Zeit, die den Beamten nach den Bestimmungen des Beamtenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Vorrückung angerechnet worden ist;
    4. Ziffer 4
      die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1936,, herangezogen war;
    5. Ziffer 5
      die Zeit, während der der Beamte
      1. Litera a
        nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
      2. Litera b
        vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
      am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Ziffer 6, zutreffen; als Behinderung nach Litera a, gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939;
    6. Ziffer 6
      die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Ziffer 5, Litera a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;
    7. Ziffer 7
      die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten, wenn für den Beamten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 der Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl. Nr. 228, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1948,, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.
  3. Absatz 3,Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, und auf Heimatvertriebene sind Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und Absatz eins, Ziffer eins und 4 dieses Artikels auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten in ihrem früheren Heimatstaat zurückgelegt wurden.

Schlagworte

Vordienstzeiten, Überstellungsabzug, Eintrittsbehinderung, Studienbehinderung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12161226

Alte Dokumentnummer

N61971133980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 396/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 87/2001

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Anmerkung, Zu Paragraph 55, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Lehrern für Volksschuldidaktik und für Schul- und Erziehungspraxis an Pädagogischen Akademien und Lehrern an Übungsschulen an Pädagogischen Akademien (Dienstzweig 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung, Anlage zu Abschnitt römisch drei a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1968,) ist, wenn sich anläßlich ihrer Ernennung zu Bundeslehrern ein Bezugsabfall ergeben würde, zum Ausgleich dieser Härte eine nach Maßgabe des Erreichens der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe L 1 einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage zu gewähren, die bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 1 800 S und ab diesem Zeitpunkt 1000 S beträgt.
  2. Absatz 2,Anmerkung, Zu Paragraph 55, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die Ergänzungszulage nach Absatz eins, ist auch den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bereits ernannten Lehrern des Dienstzweiges 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Zu Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die Ergänzungszulage gilt bei Anwendung des Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 als Teil des Bezuges als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340)

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12161249

Alte Dokumentnummer

N61975148210

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1976BGBl. Nr. 318/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Zu Paragraph 55, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

Artikel römisch drei, der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, ist ab 1. September 1976 auch auf die Schulversuche gemäß Artikel römisch zwei und römisch drei der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, anzuwenden.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 484/1977

Schlagworte

Lehrer, besondere Vergütung, BGBl. Nr. 54/1956

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12161256

Alte Dokumentnummer

N61977157350

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 656/1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Zu den Paragraphen 28 und 75 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

  1. Absatz eins,Dieser Artikel ist auf die nachstehend angeführten Beamten anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Beamte der Jahrgänge bis 1923, die sich am 1. Juli 1983 im Dienststand befinden und an diesem Tage der Dienstklasse römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oder H 1 angehören,
    2. Ziffer 2
      Beamte der Jahrgänge ab 1924, die sich am 1. Jänner 1984 im Dienststand befinden und an diesem Tage der Dienstklasse römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oder H 1 angehören,
    3. Ziffer 3
      Beamte der Jahrgänge ab 1924, die in der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum 31. Dezember 1983 als Angehörige der Dienstklasse römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oder
      H 1 durch Versetzung in den Ruhestand oder durch Tod aus dem Dienststand ausscheiden.
  2. Absatz 2,Für die im Absatz eins, angeführten Beamten kann zum Ausgleich von Härten, die sich für sie gegenüber Laufbahnen vergleichbarer, ab 1. Juli 1982 in die Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe A oder

H 1 und ab 1. Jänner 1983 in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe A oder H 1 beförderter Beamter ergeben haben, der für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der jeweiligen Dienstklasse maßgebende Tag vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neu festgesetzt werden. Solche Maßnahmen sind ausschließlich aus Anlaß der für Beamte der Verwendungsgruppe A oder H 1 im Juni und Juli 1982 eingetretenen Änderungen der Beförderungspraxis für Beförderungen in die Dienstklasse römisch sechs beziehungsweise aus Anlaß der für Beamte der Verwendungsgruppen A und H 1 im Dezember 1982 und Jänner 1983 eingetretenen Änderung der Beförderungspraxis für Beförderungen in die Dienstklasse römisch sieben zulässig. Das Höchstausmaß der Verbesserung in den Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben darf

  1. Ziffer eins
    bei Beamten an nachgeordneten Dienststellen (einschließlich der Polizeiärzte) je zwei Jahre,
  2. Ziffer 2
    bei Beamten des Höheren Dienstes an Zentralstellen mit einer nicht dem früheren "Höheren Ministerialdienst" entsprechenden Verwendung und bei Annexämtern ein halbes Jahr in der Dienstklasse römisch sechs beziehungsweise ein Jahr in der Dienstklasse römisch sieben,
  3. Ziffer 3
    bei Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes und des Auslandskulturdienstes je ein halbes Jahr und
  4. Ziffer 4
    bei Beamten der Verwendungsgruppe H 1 je ein Jahr
nicht übersteigen. Das Höchstausmaß der Verbesserung in der Dienstklasse römisch acht darf die Summe der auf die Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben entfallenden Verbesserungen nicht übersteigen.
  1. Absatz 3,Eine Maßnahme nach Absatz 2, ist nur insoweit zulässig, als der Beamte nicht ohnehin durch eine Ernennung (beziehungsweise mehrere Ernennungen), die im Juni 1982 oder danach wirksam geworden ist (beziehungsweise sind), der Begünstigung der im Absatz 2, angeführten Änderungen der Beförderungspraxis teilhaftig geworden ist.
  2. Absatz 4,Die Maßnahmen nach Absatz 2, werden für
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Beamten mit 1. Juli 1983,
    2. Ziffer 2
      die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Beamten mit 1. Jänner 1984 und
    3. Ziffer 3
      die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Beamten mit dem Ersten jenes Monats, in (mit) dem sie aus dem Dienststand ausscheiden,
    wirksam.
  3. Absatz 5,Bei der Anwendung der Absatz 2 bis 4 ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die im Absatz 2, angeführte Änderung der Beförderungspraxis wäre bereits entsprechend früher in Kraft getreten, für den Beamten zu dem gemäß Absatz 4, für ihn maßgebenden Tag eine günstigere dienst- beziehungsweise besoldungsrechtliche Stellung ergeben hätte als jene, die ihm an diesem Tage tatsächlich zukommt. Beim angeführten Vergleich ist insbesondere auf die Verwendung (Funktion) und die Leistungsfeststellung (Dienstbeurteilung) des Beamten sowie auf den Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten Bedacht zu nehmen. Hiebei sind jene Bewertungen des Arbeitsplatzes und jene Leistungsfeststellungen beziehungsweise Dienstbeurteilungen zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der fiktiv zurückverlegten Ernennungen maßgebend gewesen sind. Paragraph 137, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,, ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden.
  4. Absatz 6,Werden eine Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Absatz 2 bis 5 und eine Ernennung auf die Planstelle einer anderen Dienstklasse mit demselben Tag wirksam und handelt es sich bei dieser anderen Dienstklasse um die Dienstklasse römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oder H 1, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die angeführte Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zuerst wirksam geworden wäre. Wäre diese Ernennung im Falle eines früheren Inkrafttretens der im Absatz 2, angeführten Änderung der Beförderungspraxis zu einem entsprechend früheren Termin erfolgt, so kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Dienstklasse um den Zeitraum verbessern, um den dieser frühere Termin vor dem Tag der tatsächlichen Wirksamkeit der Ernennung in diese Dienstklasse liegt.
  5. Absatz 7,Bei den unter Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Beamten kann aus Anlaß einer Beförderung, die auf Grund der Absatz 2 bis 6 zum 1. Juli 1983 möglich gewesen wäre, bestimmt werden, daß ihnen für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum Wirksamwerden der Beförderung anstelle ihrer Bezüge die Bezüge gebühren, die diesen Beamten gebührt hätten, wenn sie mit Wirkung vom 1. Juli 1983 befördert worden wären. Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Härteausgleich

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12161360

Alte Dokumentnummer

N61983175150

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 387/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Zu den Paragraphen 48 und 50 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. März als auch am 1. April 1986 ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. April 1986 um ein Jahr zu verbessern. Diese Verbesserung gilt jedoch nicht für die im Paragraph 50 a, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Dienstzeit von 15 Jahren.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12161429

Alte Dokumentnummer

N61986186050