Das RIS führt für diesen Tag 4 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 245/1970, zu § 20c, BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970,, zu Paragraph 20 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
(1)Absatz eins,Bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß § 20 Abs. 2 bis 5 (Anm.: jetzt § 20c) des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:Bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß Paragraph 20, Absatz 2 bis 5 Anmerkung, jetzt Paragraph 20 c,) des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:
die im Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes angeführten Zeiten;die im Artikel römisch zwei, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung des Artikel römisch zehn, dieses Bundesgesetzes angeführten Zeiten;
die gemäß § 2 Abs. 6 der Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl. Nr. 228, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung, angerechnete Behinderungszeit;die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, der Vordienstzeitenverordnung 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 228, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung, angerechnete Behinderungszeit;
die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen (§ 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen (Paragraph 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955,) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung des Abs. 1 sind einer nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß § 2 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/1948, oder gemäß § 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 angerechnet wurden.Bei der Anwendung des Absatz eins, sind einer nach Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1948,, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 angerechnet wurden. (3)Absatz 3,Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des § 20 Abs. 5 (Anm.: jetzt § 20c Abs. 4) des Gehaltsgesetzes 1956 gilt sinngemäß.Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, Anmerkung, jetzt Paragraph 20 c, Absatz 4,) des Gehaltsgesetzes 1956 gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Artikel römisch zwei, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.
(5)Absatz 5,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
Schlagworte
Jubiläumszuwendung
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015
Dokumentnummer
NOR12161222
Alte Dokumentnummer
N61970132050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1978Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 677/1978, zu den §§ 50 und 50a, BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1978,, zu den Paragraphen 50 und 50 a, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Für das Erreichen der Dienstalterszulage gemäß § 50 des Gehaltsgesetzes 1956 und für die Berechnung des vierjährigen Zeitraumes gemäß § 50a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sind Personalzulagen, die Universitäts(Hochschul)professoren auf Grund des Gesetzes StGBl. Nr. 94/1920 im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen zuerkannt wurden, mit zwei Jahren je Vorrückungsbetrag anzurechnen.Für das Erreichen der Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50, des Gehaltsgesetzes 1956 und für die Berechnung des vierjährigen Zeitraumes gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 sind Personalzulagen, die Universitäts(Hochschul)professoren auf Grund des Gesetzes StGBl. Nr. 94 aus 1920, im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen zuerkannt wurden, mit zwei Jahren je Vorrückungsbetrag anzurechnen.
Schlagworte
Besondere Dienstalterszulage, Universitätsprofessor,
Hochschulprofessor
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161266
Alte Dokumentnummer
N61978161770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 519/1993Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: zu Art. III, BGBl. Nr. 396/1975)Anmerkung, zu Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,)
Artikel III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, wird bezüglich des Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle mit 31. August 1993, bezüglich der Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1., 5. und 9. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1994, hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1995, hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1996 und hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1997 aufgehoben.Artikel römisch drei der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, wird bezüglich des Artikel römisch zwei, der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle mit 31. August 1993, bezüglich der Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1., 5. und 9. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1994, hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1995, hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1996 und hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1997 aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161573
Alte Dokumentnummer
N6199329606J
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Gestaffeltes Außerkrafttreten, vgl. Art. III, BGBl. Nr. 519/1993Gestaffeltes Außerkrafttreten, vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 396/1975, zu § 55, BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, zu Paragraph 55,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
(1)Absatz eins,Dieser Artikel gilt für die auf Grund des Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, durchgeführten Schulversuche und für die Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.Dieser Artikel gilt für die auf Grund des Artikel römisch zwei, der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1971,, durchgeführten Schulversuche und für die Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ gemäß Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,. (2)Absatz 2,Den Bediensteten, die durch den Einsatz in Schulversuchen gegenüber Bediensteten gleicher besoldungsrechtlicher Stellung zusätzlich belastet werden, gebührt hiefür eine besondere Vergütung.
(3)Absatz 3,Die Höhe der besonderen Vergütung ist unter Bedachtnahme auf die Mehrleistung oder Mehrbelastung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(4)Absatz 4,Die besondere Vergütung kann festgesetzt werden:
in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),
dadurch, daß im Rahmen des Schulversuches gehaltene Unterrichtsstunden mit einem besonderen Ansatz im Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden,
durch Wertung bestimmter Tätigkeiten als Unterrichtsstunden oder
(5)Absatz 5,Welche der im Abs. 4 genannten Vergütungsformen gewählt werden, ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch und die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten zu bestimmen.Welche der im Absatz 4, genannten Vergütungsformen gewählt werden, ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch und die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten zu bestimmen.
(6)Absatz 6,Auf die besondere Vergütung von Lehrern, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist, ist, soweit nicht nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 vorzugehen ist, § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.Auf die besondere Vergütung von Lehrern, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist, ist, soweit nicht nach Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 vorzugehen ist, Paragraph 15 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Entschädigungen nach den Abs. 1 bis 6 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung des Schulversuches gewährt werden.Entschädigungen nach den Absatz eins bis 6 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung des Schulversuches gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR40013975