Das RIS führt für diesen Tag 5 Dokumente zu Art. 8 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1979Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(Anm.: aus BGBl. Nr. 561/1979, zu § 12a Abs. 9, BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979,, zu Paragraph 12 a, Absatz 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
(1)Absatz eins,Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1979 aus der Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte in eine andere Besoldungsgruppe überstellt worden sind und die im Juni 1979 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage gemäß § 12a Abs. 9 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt haben, ist ab 1. Juli 1979 bei der Anwendung des § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von den im Juni 1979 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1979 aus der Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte in eine andere Besoldungsgruppe überstellt worden sind und die im Juni 1979 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 12 a, Absatz 9, zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt haben, ist ab 1. Juli 1979 bei der Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 9, zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von den im Juni 1979 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.
(2)Absatz 2,Der bisherige Gehalt und die gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich der ab 1. Jänner 1979 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.Der bisherige Gehalt und die gemäß Absatz eins, zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich der ab 1. Jänner 1979 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161322
Alte Dokumentnummer
N61979163370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1981Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(Anm.: aus BGBl. Nr. 565/1981, zu § 12a, BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1981,, zu Paragraph 12 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
(1)Absatz eins,Bei Beamten, die
vor dem 1. Juli 1981 in eine andere Besoldungsgruppe oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt worden sind,
unmittelbar vor dieser Überstellung Anspruch auf ein Gehalt der Dienstklassen I, II oder III oder der Gehaltsstufe 1 oder 2 (bei Beamten der Verwendungsgruppe W 3 auch einer höheren Gehaltsstufe) der Dienstklasse IV hatten undunmittelbar vor dieser Überstellung Anspruch auf ein Gehalt der Dienstklassen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei oder der Gehaltsstufe 1 oder 2 (bei Beamten der Verwendungsgruppe W 3 auch einer höheren Gehaltsstufe) der Dienstklasse römisch vier hatten und
im Juni 1981 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 hatten,im Juni 1981 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 12 a, Absatz 9, zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 hatten,
ist ab 1. Juli 1981 bei der Anwendung des § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von dem im Juni 1981 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.ist ab 1. Juli 1981 bei der Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 9, zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von dem im Juni 1981 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.
(2)Absatz 2,Das bisherige Gehalt und die gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das ab 1. Jänner 1981 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.Das bisherige Gehalt und die gemäß Absatz eins, zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das ab 1. Jänner 1981 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161339
Alte Dokumentnummer
N61981170870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1985Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(Anm.: Zu § 59b Abs.1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956) Anmerkung, Zu Paragraph 59 b, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
(1)Absatz eins,In der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1986 ist § 59b Abs. 1 Z 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator die Unterrichtstätigkeit der Lehrer zwar nicht für die dort vorgesehenen fünf bis elf Schülergruppen, sondern lediglich für drei Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 60 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.In der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1986 ist Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator die Unterrichtstätigkeit der Lehrer zwar nicht für die dort vorgesehenen fünf bis elf Schülergruppen, sondern lediglich für drei Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 60 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.
(2)Absatz 2,In der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1988 ist § 59b Abs. 1 Z 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator die Unterrichtstätigkeit der Lehrer zwar nicht für die dort vorgesehenen fünf bis elf Schülergruppen, sondern lediglich für vier Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 80 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.In der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1988 ist Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator die Unterrichtstätigkeit der Lehrer zwar nicht für die dort vorgesehenen fünf bis elf Schülergruppen, sondern lediglich für vier Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 80 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.
(3)Absatz 3,Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 oder 2 Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.Ergeben sich bei der Anwendung der Absatz eins, oder 2 Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(4)Absatz 4,In der Zeit vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1988 ist § 59b Abs. 1 Z 2 lit. b und d des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator die Unterrichtstätigkeit der Lehrer zwar nicht in den dort vorgesehenen vier Schulstufen, sondern lediglich in drei Schulstufen zu koordinieren hat.In der Zeit vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1988 ist Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und d des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator die Unterrichtstätigkeit der Lehrer zwar nicht in den dort vorgesehenen vier Schulstufen, sondern lediglich in drei Schulstufen zu koordinieren hat.
(5)Absatz 5,§ 59b des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf jene Fachkoordinatoren, die für ihre Fachkoordinatorentätigkeit eine Abgeltung nach den Verordnungen BGBl. Nr. 104/1976 oder BGBl. Nr. 484/1977 erhalten, nicht anzuwenden.Paragraph 59 b, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf jene Fachkoordinatoren, die für ihre Fachkoordinatorentätigkeit eine Abgeltung nach den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976, oder Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977, erhalten, nicht anzuwenden.
Schlagworte
leistungsdifferenzierter Unterricht, Rundung
Dokumentnummer
NOR12161416
Alte Dokumentnummer
N61985183670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(Anm.: Zu den §§ 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)Anmerkung, Zu den Paragraphen 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Die besoldungsrechtliche Stellung des Lehrers der Verwendungsgruppe L PA, der sowohl am 30. Juni 1986 als auch am 1. Juli 1986 dem Dienststand angehört, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 um sechs Monate zu verbessern.
Dokumentnummer
NOR12161432
Alte Dokumentnummer
N61986186090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(Anm.: Zu § 12 des Gehaltsgesetzes BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
(1)Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag eines Beamten, der
bereits am 31. Juli 1986 dem Dienststand angehört hat und
vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 4 lit. e des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt,vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt,
ist auf seinen Antrag neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelungen der 45. und 46. Gehaltsgesetz-Novelle günstiger ist als der bisherige Vorrückungsstichtag.
(2)Absatz 2,Wurde nach Abs. 1 ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt, ist die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der Verbesserung ist der Unterschied zwischen dem gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag und dem ebenso gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.Wurde nach Absatz eins, ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt, ist die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der Verbesserung ist der Unterschied zwischen dem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag und dem ebenso gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.
(3)Absatz 3,Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse ernannt worden sind, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 verbessert werden.Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse ernannt worden sind, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, verbessert werden.
(4)Absatz 4,Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 und die Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Abs. 2 und 3 sind,Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Absatz eins und die Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Absatz 2 und 3 sind,
wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit vom 1. August 1986,wenn der Antrag gemäß Absatz eins bis zum 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit vom 1. August 1986,
wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatserstenwenn der Antrag gemäß Absatz eins, nach dem 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten
durchzuführen.
(5)Absatz 5,Bei Beamten, auf die Abs. 1 angewendet worden ist und die innerhalb eines Jahres ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere Dienstklasse befördert wurden oder werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung mit ihrer Wirksamkeit die besoldungsrechtliche Stellung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf Abs. 2 günstiger festgesetzt werden, als sich aus § 33 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.Bei Beamten, auf die Absatz eins, angewendet worden ist und die innerhalb eines Jahres ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere Dienstklasse befördert wurden oder werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung mit ihrer Wirksamkeit die besoldungsrechtliche Stellung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf Absatz 2, günstiger festgesetzt werden, als sich aus Paragraph 33, des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
Schlagworte
AMFG-Zeiten, Stichtagsvergleich, Vorrückung, Vordienstzeiten
Dokumentnummer
NOR12161445
Alte Dokumentnummer
N61987191930