Rechtstracker.at

Art. 9 (ÜR) GehG

86 Rechtssätze zu GehG
Fassungen
01.02.1985 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 268/1985 · 3 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 (ÜR) heute01.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002 · 3 Dokumente
Art. 9 (ÜR)01.09.199831.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 · 5 Dokumente
Art. 9 (ÜR)01.04.199831.08.1998 § → § · 6 Dokumente
Art. 9 (ÜR)01.10.198831.03.1998 § → § BGBl. Nr. 148/1988 · 8 Dokumente
Art. 9 (ÜR)01.07.198830.09.1988 § → § BGBl. Nr. 342/1988 · 7 Dokumente
Art. 9 (ÜR)01.06.198830.06.1988 § → § BGBl. Nr. 288/1988 · 6 Dokumente
Art. 9 (ÜR)01.07.198731.05.1988 § → § BGBl. Nr. 237/1987 · 5 Dokumente
Art. 9 (ÜR)01.01.198730.06.1987 § → § BGBl. Nr. 387/1986 · 4 Dokumente
Art. 9 (ÜR)01.02.198531.12.1986 § → § BGBl. Nr. 268/1985 · 3 Dokumente
Art. 9 (ÜR)01.07.198431.01.1985 § → § BGBl. Nr. 548/1984 · 2 Dokumente
Art. 9 (ÜR)01.09.198331.08.2002 BGBl. Nr. 656/1983

Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 9 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 656/1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch neun

Anmerkung, Zu den Paragraphen 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

  1. Absatz eins,Die Ernennung eines Religionslehrers in die Verwendungsgruppe L 2b 1 kann frühestens mit Wirkung vom 1. September 1983 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
  2. Absatz 2,Wird ein im Absatz eins, angeführter Lehrer in die Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt, so gebührt ihm abweichend vom Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956
    1. Ziffer eins
      für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 30. April 1984 das für seine Gehaltsstufe maßgebende Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      für den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1984 das für seine Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12161367

Alte Dokumentnummer

N61983175220

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 548/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch neun

Anmerkung, Zu Paragraph 72, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

  1. Absatz eins,Dieser Artikel ist auf die nachstehend angeführten Beamten anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Beamte, die sich am 1. Juli 1985 im Dienststand befinden und an diesem Tage der Dienststufe 3 der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 angehören,
    2. Ziffer 2
      Beamte, die in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum 30. Juni 1985 als Angehörige der Dienststufe 3 der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder durch Tod aus dem Dienststand ausscheiden.
  2. Absatz 2,Für die im Absatz eins, angeführten Beamten kann zum Ausgleich von Härten, die sich für sie gegenüber Laufbahnen vergleichbarer, ab dem 1. Juli 1984 in die Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 beförderter Beamter ergeben haben, der für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse römisch fünf maßgebende Tag vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neu festgesetzt werden. Solche Maßnahmen sind ausschließlich aus Anlaß der für Beamte der Dienststufe 3 der Verwendungsgruppe W 2 mit 1. Juli 1984 eingetretenen Änderung der Beförderungspraxis für Beförderungen in die Dienstklasse römisch fünf zulässig. Das Höchstausmaß der Verbesserung in der Dienstklasse römisch fünf darf eineinhalb Jahre nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Eine Maßnahme nach Absatz 2, ist nur insoweit zulässig, als der Beamte nicht ohnehin durch eine Ernennung, die im Juli 1984 oder danach wirksam geworden ist, der Begünstigung der im Absatz 2, angeführten Änderung der Beförderungspraxis teilhaftig geworden ist.
  4. Absatz 4,Die Maßnahmen nach Absatz 2, werden für
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Beamten mit 1. Juli 1985 und
    2. Ziffer 2
      die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Beamten mit dem Ersten jenes Monats, in (mit) dem sie aus dem Dienststand ausscheiden,
    wirksam.
  5. Absatz 5,Bei der Anwendung der Absatz 2 bis 4 ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die im Absatz 2, angeführte Änderung der Beförderungspraxis wäre bereits entsprechend früher in Kraft getreten, für den Beamten zu dem gemäß Absatz 4, für ihn maßgebenden Tag eine günstigere dienst- beziehungsweise besoldungsrechtliche Stellung ergeben hätte als jene, die ihm an diesem Tage tatsächlich zukommt. Beim angeführten Vergleich ist insbesondere auf die Verwendung (Funktion) und die Leistungsfeststellung (Dienstbeurteilung) des Beamten sowie auf den Tag der Wirksamkeit der Ernennung des Beamten Bedacht zu nehmen. Hiebei sind jene Bewertung des Arbeitsplatzes und jene Leistungsfeststellung beziehungsweise Dienstbeurteilung zugrunde zu legen, die am 1. Juli 1984 maßgebend gewesen sind.

Schlagworte

Härteausgleich

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12161396

Alte Dokumentnummer

N61984177380

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1985BGBl. Nr. 268/1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch neun

Anmerkung, Zu dem Paragraph 62, Absatz 2, GG 1956)

Auf die Vergütung nach Paragraph 62, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12161412

Alte Dokumentnummer

N61985181650