Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115aParagraph 115 a
Inkrafttretensdatum
01.09.2004
Außerkrafttretensdatum
30.09.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 oder 4Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 3, oder 4
§ 115a.Paragraph 115 a,
Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001/2002 in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001 aus 2002, in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage
gemäß § 59 Abs. 3 odergemäß Paragraph 59, Absatz 3, oder
gemäß § 59 Abs. 4 Z 2gemäß Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer 2
begründet hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Z 1 Anlage 1 Z 22 und im Fall der Z 2 Anlage 1 Z 23.4 BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie jeweils günstiger ist.begründet hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Ziffer eins, Anlage 1 Ziffer 22 und im Fall der Ziffer 2, Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 4, BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie jeweils günstiger ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2012
Dokumentnummer
NOR40060401