Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt
§ 46. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6 oder 7 anderes ergibt. Paragraph 46, Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 6, oder 7 anderes ergibt.
Dokumentnummer
NOR12116553
alte Dokumentnummer
N6199956247L