Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82aParagraph 82 a
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 82a.Paragraph 82 a,
(1)Absatz eins,Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den Paragraphen 19 a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.
(2)Absatz 2,Auf diese Vergütung sind anzuwenden:
§ 15 Abs. 1 letzter Satz,Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
§ 15 Abs. 5,Paragraph 15, Absatz 5,,
§ 15a Abs. 2.Paragraph 15 a, Absatz 2,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR40168455