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Art. 3 § 2 (ÜR) GenG

Fassungen
ab 01.07.1974 — BGBl. Nr. 81/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 2 (ÜR) heute01.07.1974 BGBl. Nr. 81/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 81/1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1974,, zu RGBl. Nr. 70 aus 1873,)

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Soweit der Genossenschaftsvertrag einer am 1. Juli 1974 bestehenden Genossenschaft diesem Bundesgesetz nicht entspricht, ist die Anpassung des Genossenschaftsvertrags zu beschließen und spätestens am 30. Juni 1975 dem Handelsgericht anzumelden (Paragraph 9, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit. Innerhalb derselben Frist haben die Genossenschaften den Aufsichtsrat im Sinn dieses Bundesgesetz zu bestellen.
  2. Absatz 2,Melden solche Genossenschaften (Absatz eins,) einen diesem Bundesgesetz entsprechenden Genossenschaftsvertrag nicht rechtzeitig an, so ist ihnen eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen. In dem diesbezüglichen Beschluß ist für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist die Auflösung der Genossenschaft anzudrohen. Die Auflösung ist vom Handelsgericht von Amts wegen auszusprechen. Sie darf nur wegen solcher Mängel ausgesprochen werden, die in dem Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Firmenbuch in Wirksamkeit.

Schlagworte

Beschluss, Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12160138

Alte Dokumentnummer

N2187323010S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/81/A3P2/NOR12160138