Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1873
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§. 21.Paragraph 21,
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Genossenschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Genossenschaft, welcher dieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht.
Schlagworte
Passive Vertretung
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR12019881
alte Dokumentnummer
N2187322926S