Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24dParagraph 24 d
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Einberufung des Aufsichtsrats
§ 24d.Paragraph 24 d,
(1)Absatz eins,Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2)Absatz 2,Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(3)Absatz 3,In einer aufsichtsratspflichtigen Genossenschaft (§ 24 Abs. 1) muss der Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.In einer aufsichtsratspflichtigen Genossenschaft (Paragraph 24, Absatz eins,) muss der Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
Anmerkung
EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40098050