Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 42.Paragraph 42,
Die Bestellung und Änderung in den Personen der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis sind vom Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Die Bestellung und Änderung in den Personen der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis sind vom Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (Paragraph 120, JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR12019904
alte Dokumentnummer
N2187322949S