Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§. 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (§. 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Eintragung der Auflösung (§ 40).Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (Paragraph 48,, Ziffer 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Eintragung der Auflösung (Paragraph 40,).
(2)Absatz 2,Diese Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.
Anmerkung
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022
Schlagworte
Geschäftsanteil, Verteilung, Überschuss
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40248538