Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1873
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§. 94.Paragraph 94,
Früher errichtete Vereine, welche eine Concession zu den im §. 93 bezeichneten Geschäften besitzen, haben im Falle der Aenderung ihrer gegenwärtigen Statuten (§. 91, Absatz 2) die Ausstellung einer abgesonderten Urkunde über die Bedingungen für den Betrieb der concessionirten Unternehmung (Concessionsurkunde) bei sonstigem Erlöschen der Concession zu erwirken.Früher errichtete Vereine, welche eine Concession zu den im Paragraph 93, bezeichneten Geschäften besitzen, haben im Falle der Aenderung ihrer gegenwärtigen Statuten (Paragraph 91,, Absatz 2) die Ausstellung einer abgesonderten Urkunde über die Bedingungen für den Betrieb der concessionirten Unternehmung (Concessionsurkunde) bei sonstigem Erlöschen der Concession zu erwirken.
Schlagworte
Konzession, Änderung, Konzessionsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR12019957
alte Dokumentnummer
N2187323002S