Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
Zeigt sich, daß der Abgang auf Grund einer Beitragsberechnung nicht gedeckt wird, so hat der Masseverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen, auf welche die Bestimmungen der §§ 3 bis 10 Anwendung finden. Nötigenfalls ist die Aufstellung einer Zusatzberechnung zu wiederholen.Zeigt sich, daß der Abgang auf Grund einer Beitragsberechnung nicht gedeckt wird, so hat der Masseverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen, auf welche die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 10 Anwendung finden. Nötigenfalls ist die Aufstellung einer Zusatzberechnung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
NOR12023451
alte Dokumentnummer
N2191811733R