Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
Wird nach dem Schlußergebnisse nicht der ganze eingehobene Betrag zur Deckung des Abganges benötigt, so sind zunächst Beträge, um welche einzelne Genossenschafter verhältnismäßig mehr als andere geleistet haben, zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
NOR12023452
alte Dokumentnummer
N2191811734R