Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
§ 13.Paragraph 13,
Der Pflicht zur Zahlung von Beträgen, die zur Deckung des Abganges eingefordert werden, kann durch Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Genossenschaft nur in dem Betrage genügt werden, der auf die Forderung nach einem rechtskräftig genehmigten Verteilungsentwurf entfällt.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
NOR12023453
alte Dokumentnummer
N2191811735R