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Art. 1 § 22 GenRevG 1997

Fassungen
ab 01.01.1998 — BGBl. I Nr. 127/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 22 heute01.01.1998 BGBl. I Nr. 127/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 127/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Entzug der Anerkennung

Paragraph 22,

Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann dem Verband das Recht, für die ihm angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, entziehen,

  1. Ziffer eins
    wenn der Verband seinen Pflichten bezüglich der Revision nicht genügt;
  2. Ziffer 2
    wenn es infolge einer Veränderung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße der dem Verband angehörigen Genossenschaften ausgeschlossen erscheint, daß der Verband wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist;
  3. Ziffer 3
    wenn der Verband seine Tätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände ausdehnt;
  4. Ziffer 4
    wenn der Verband Auflagen der für die Anerkennung zuständigen Behörde nicht erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR12039198

Alte Dokumentnummer

N2199711602I