Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 24Artikel eins, Paragraph 24
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Vierter Abschnitt
Verbandszugehörigkeit
Verbandszugehörigkeit als Voraussetzung der Eintragung einer Genossenschaft
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung die Aufnahme in einen anerkannten Revisionsverband, in dessen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich die Genossenschaft nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fällt, zugesichert worden ist.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband ist durch eine schriftliche Erklärung des Revisionsverbands zu erbringen.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR12039200
Alte Dokumentnummer
N2199711604I